


Nettolohn-Ermittlung für kurzfristige Einsätze · Steuerrecht 2026
Alle Angaben ohne Gewähr · Steuerrecht 2026 · Für verbindliche Auskünfte bitte Steuerberater konsultieren
Die kurzfristige Beschäftigung ist ein befristetes Arbeitsverhältnis, das der Gesetzgeber ursprünglich für saisonale Tätigkeiten konzipiert hat. Sie unterscheidet sich grundlegend vom Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung): Nicht der monatliche Verdienst ist das entscheidende Kriterium, sondern die Dauer des Einsatzes.
Der größte Vorteil: Es fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an — weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber. Lohnsteuer wird hingegen ganz regulär nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abgeführt.
Bei der tagesweisen Abrechnung wird der Tageslohn gemäß § 39b EStG auf 360 Tage hochgerechnet, um ein fiktives Jahreseinkommen zu ermitteln. Der daraus resultierende Steuersatz liegt typischerweise zwischen 10 % und 30 % des Bruttolohns — deutlich über dem, was am Jahresende tatsächlich anfällt.
Das klingt zunächst viel, ist aber kein endgültiger Verlust: Über die Einkommensteuererklärung wird die Differenz zum tatsächlichen Jahressteuersatz in der Regel vollständig zurückerstattet.
Da der Arbeitgeber bei tagesweiser Abrechnung ein stark überhöhtes Jahreseinkommen annehmen muss, wird in der Regel zu viel Lohnsteuer einbehalten. Der tatsächliche Steuersatz basiert jedoch auf dem realen Jahresverdienst — der bei kurzfristigen Einsätzen meist deutlich niedriger liegt.
Über die Einkommensteuererklärung kann der Arbeitnehmer die Differenz zurückfordern. Bei einem Jahresgesamteinkommen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € wird sogar die gesamte einbehaltene Lohnsteuer erstattet. Der Aufwand für eine Steuererklärung lohnt sich daher fast immer.
Kurzfristige Beschäftigung ist für saisonale Nebentätigkeiten gedacht — nicht als Haupteinkommensquelle. Eine aktive Hauptbeschäftigung oder ein gleichwertiger Status ist Voraussetzung.
Pro Kalenderjahr darf eine Person insgesamt maximal 70 Arbeitstage in kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen tätig sein — auch wenn mehrere Arbeitgeber beteiligt sind. Werkstudentenjobs und freiwillige Praktika zählen auf diese 70 Tage an. Minijobs hingegen nicht.
Unabhängig von der Tageszahl gilt: Ein einzelnes kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis darf bei einer 5-Tage-Woche nicht länger als 3 Monate dauern. Wird diese Grenze überschritten, entsteht automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
| Kurzfristig | Minijob | Regulär | |
|---|---|---|---|
| Einkommensgrenze | Keine | 603 €/Monat | Keine |
| Zeitgrenze | 70 Tage/Jahr | Keine | Keine |
| Sozialversicherung AN | Keine | 3,6 % RV | ca. 20 % |
| Sozialversicherung AG | 1,47 % (Umlagen) | ca. 29,4 % | ca. 22 % |
| Lohnsteuer | Nach Steuerkarte | 2 % pauschal (AG) | Nach Steuerkarte |
Arbeitgeber-Umlagen U1/U2/U3 bei kurzfristiger Beschäftigung: ca. 1,47 % des Bruttolohns (U1: 1,1 % · U2: 0,22 % · U3: 0,15 %)
