


Flexibel arbeiten bei Messen und Events — sozialversicherungsfrei bis zu 70 Tage im Jahr.
Die kurzfristige Beschäftigung — kurz KfB — ist die ideale Beschäftigungsform für Messejobs, Hostessenjobs und Promoter-Jobs. Wer als Schüler, Student, Rentner oder neben einer Hauptbeschäftigung gelegentlich arbeitet, kann pro Kalenderjahr bis zu 70 Arbeitstage oder drei Monate sozialversicherungsfrei tätig sein — unabhängig vom Verdienst.
Bei eventas arbeiten unsere Hostessen, Promoter und Servicekräfte deutschlandweit auf Basis der KfB: bei Messen wie der bauma, IFA, Anuga oder IAA, bei Roadshows, VIP-Empfängen und Promotion-Aktionen.
Es gilt die Grenze, die zuerst erreicht wird. Bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen drei Monate etwa 70 Arbeitstagen.
| Merkmal | Kurzfristige Beschäftigung | Minijob |
|---|---|---|
| Dauer | Maximal 70 Tage oder 3 Monate pro Kalenderjahr. | Dauerhaft möglich. |
| Verdienst | Keine Grenze. Bei Verdienst über 603 € muss die Berufsmäßigkeit geprüft werden. | 603 € pro Monat (2026), 633 € ab 2027. |
| SV-Pflicht | Komplett frei. Lediglich Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber. | Rentenversicherungspflichtig. |
| Einsatz | Messen, Events, Saisonarbeit, Promotion-Aktionen. | Regelmäßige Nebentätigkeit. |
Stand: Geringfügigkeitsgrenze 2026 — 603 €. Ab 1. Januar 2027 — 633 €. Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt (2026: 13,90 €/h · 2027: 14,60 €/h).
Die kurzfristige Beschäftigung ist an klare Voraussetzungen geknüpft. Hier siehst du auf einen Blick, welche Konstellationen erlaubt sind — und welche nicht.
Wer eine allgemeinbildende Schule besucht, darf KfB ausüben — auch neben einem Minijob bei einem anderen Arbeitgeber.
KfB ist erlaubt. Auch ein gleichzeitiger Minijob bei einem anderen Arbeitgeber ist möglich. Zeitgrenzen beachten.
KfB neben einer Ausbildung ist zulässig, sofern die Zeitgrenzen im Kalenderjahr eingehalten werden.
Keine Hauptbeschäftigung, keine Berufsmäßigkeit — KfB ist problemlos möglich.
KfB als Nebenjob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist erlaubt.
Rente gilt nicht als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung — KfB uneingeschränkt möglich.
Der Gesetzgeber unterstellt Berufsmäßigkeit. KfB führt zur Sozialversicherungspflicht.
KfB während der Elternzeit gilt als berufsmäßig ausgeübt — Sozialversicherungspflicht tritt ein.
Wie bei der Elternzeit wird Berufsmäßigkeit unterstellt, wenn das Hauptarbeitsverhältnis ruht.
In dieser Übergangszeit wird Berufsmäßigkeit angenommen — KfB ist nicht möglich.
Wer das Studium abgeschlossen hat und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, gilt als berufsmäßig.
Wer die Zeitgrenze im laufenden Kalenderjahr bereits erreicht hat, kann keine weitere KfB aufnehmen.
Für die Richtigkeit der Angaben zum beruflichen Status bist du selbst verantwortlich. Sollte sich herausstellen, dass der Status falsch angegeben wurde und die Deutsche Rentenversicherung deshalb Sozialversicherungsbeiträge nachfordert, werden diese Rückforderungen dir gegenüber geltend gemacht.
Ja, aber alle Tage werden zusammengerechnet. Die Grenze von 70 Tagen gilt insgesamt für alle kurzfristigen Beschäftigungen im Kalenderjahr.
Ab dem 71. Tag wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Es fallen dann Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.
Ja, auch Rentner können kurzfristig beschäftigt sein. Die Rente gilt nicht als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.
Die 20-Stunden-Regel für Werkstudenten gilt hier nicht. Wichtig ist nur, dass die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird — also nicht deine Haupteinnahmequelle ist.
Die Arbeitszeit wird durch den Arbeitsvertrag, Stundenzettel und Lohnabrechnungen dokumentiert. Bei eventas erfolgt die Zeiterfassung direkt über die App.
Ja, das ist möglich. Ein Minijob bei einem Arbeitgeber und eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen können parallel ausgeübt werden, sofern die jeweiligen Grenzen eingehalten werden.
Das liegt am progressiven Steuertarif und daran, dass dein Arbeitgeber dein tatsächliches Jahreseinkommen nicht kennt. Bei tageweiser Abrechnung rechnet er deinen Tagesverdienst auf 360 Tage im Jahr hoch — was zu einem fiktiv sehr hohen Jahreseinkommen führt.
In der Realität arbeitest du aber nur wenige Tage im Jahr. Dein echtes Jahreseinkommen liegt möglicherweise sogar unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (2026: 12.348 €). In diesem Fall musst du gar keine Einkommensteuer zahlen.
Die Lösung: Gib am Jahresende eine Einkommensteuererklärung ab. Das Finanzamt berechnet die Steuer auf Basis deines echten Jahresverdienstes neu — und erstattet dir den zu viel gezahlten Betrag zurück.
Bei tageweiser Abrechnung rechnet dein Arbeitgeber deinen Tagesverdienst auf das ganze Jahr hoch. Heraus kommt ein fiktiv hohes Jahreseinkommen — und entsprechend hohe Lohnsteuer.
In Wahrheit arbeitest du vielleicht nur 12 oder 30 Tage. Dein echtes Einkommen liegt weit darunter.
Liegt dein gesamtes Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag (2026: 12.348 €), zahlst du keine Einkommensteuer — egal, wie viel Lohnsteuer dein Arbeitgeber abgeführt hat.
Das Finanzamt berechnet deine Steuer auf Basis des tatsächlichen Jahresverdienstes neu. Was zu viel einbehalten wurde, wird erstattet. Für viele kurzfristig Beschäftigte: die gesamte einbehaltene Lohnsteuer kommt zurück.
Brutto ist nicht Netto — aber wie groß ist der Unterschied bei deinem Einsatz? Mit dem eventas Nettolohn-Rechner siehst du sofort, wie viel von deinem Verdienst tatsächlich auf deinem Konto landet: einfach Stundenlohn, Einsatzdauer und Steuerklasse eingeben.
Nettolohn berechnenDu weißt jetzt, ob du eine kurzfristige Beschäftigung aufnehmen darfst. Für die steuerliche Abrechnung ist es wichtig zu verstehen, wie Haupt- und Nebenarbeitgeber unterschieden werden.
Wähle die Steuerklasse, die zu deiner persönlichen Situation passt:
